Kinder- und Jugendschutzerklärung des BMW Parks
Kinder- und Jugendschutzerklärung des BMW Parks
Liebe Eltern, liebe Personensorgeberechtigte,
im Folgenden möchten wir Sie auf die geltenden Richtlinien in Zusammenhang mit unseren Veranstaltungen im BMW Park für Kinder und Jugendliche unter Einhaltung der Vorgaben des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) hinweisen.
Kindern unter 6 Jahren ist der Zutritt zu Sportveranstaltungen nur in Begleitung von Erziehungsberechtigten gestattet. Außerdem ist Kindern unter 6 Jahren der Zutritt zu Stehplatzbereichen, sofern es sich bei der Veranstaltung nicht um einen sportlichen Wettkampf handelt, nicht gestattet.
Die geltenden Regeln für Kinder über 6 Jahren finden Sie in den nachfolgenden Abschnitten.
Für Erziehungs- und Personensorgeberechtigten besteht die Möglichkeit einen Erziehungs-beauftragten zu benennen, der ein minderjähriges Kind oder einen Jugendlichen i.S.v. § 1 JuSchG während und nach der Veranstaltung im BMW Park begleitet und beaufsichtigt.
Folgende Punkte sollten beim Erteilen der Erziehungsbeauftragung beachtet werden:
- Die erziehungsbeauftragte Person muss volljährig sein.
- Die Erziehungs- und Personensorgeberechtigten müssen sicherstellen, dass der Erziehungsbeauftragte reif genug ist, sich verantwortungsvoll um das Kind beziehungsweise die/den Jugendliche/n zu kümmern.
- Die erziehungsbeauftrage Person sollte während der Begleitung des Kindes nicht unter Alkoholeinfluss und/oder anderer Rauschmittel stehen.
- Der Nachhauseweg muss, vor allem bei Abendveranstaltungen, sichergestellt sein.
Von der Erteilung der Erziehungsbeauftragung unbeachtet bleibt grundsätzlich die Aufsichtspflicht und sämtlicher haftungsrechtlicher Regelungen der Erziehungs- und Personensorgeberechtigten.
Für die Erteilung einer Erziehungsbeauftragung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG halten wir entsprechende Vordrucke für Sie bereit. Link Erziehungsbeauftragung gemäß Jugendschutzgesetz zum Veranstaltungsbesuch.
Der Veranstalter hält sich vor, zu jedem Zeitpunkt zum Schutz von Kindern und Jugendlichen strengere Maßstäbe als die des geltenden Jugendschutzgesetzes anzuwenden. Sollten strengere Maßstäbe angewandt werden, so veröffentlicht der Veranstalter diese im Vorfeld.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Jugendschutzgesetztes (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes vom 09. April 2021 (BGBl. I S. 742).
1. Besuch von Sportveranstaltungen (z.B. Basketballspiele), Shows und Konzerte
Sportveranstaltungen, Shows und Konzerte fallen in den Bereich der künstlerischen Betätigung und nicht in den Bereich der Tanzveranstaltungen. Daher ist der Zutritt für Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren zu Sportveranstaltungen im BMW Park grundsätzlich nur in Begleitung einer erziehungsbeauftragten oder personensorgeberechtigten Person in Verbindung mit jeweils einer gültigen Eintrittskarte gestattet. Grundsätzlich aber nur bei Veranstaltungen bis 22:00 Uhr. Ein entsprechendes Formular wird benötigt.
Der Zutritt zu und der Aufenthalt im BMW Park sind Jugendlichen zwischen 14 Jahren und 16 Jahren ohne Begleitung einer erziehungsbeauftragten oder personensorgeberechtigten Person in Verbindung mit jeweils einer gültigen Eintrittskarte nur bis 23:00 Uhr genehmigt.
Nach 23:00 Uhr dürfen sich Jugendlichen ab 14 Jahren und unter 16 Jahren nur in Begleitung eines Erziehungsbeauftragten oder Personensorgeberechtigten im Audi Dome aufhalten.
Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren können den BMW Park mit einer gültigen Eintrittskarte ohne Begleitung einer erziehungsbeauftragten oder personensorgeberechtigten Person bis 24:00 Uhr betreten und sich dort aufhalten. Nach 24:00 Uhr dürfen sich Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren nur in Begleitung eines Erziehungsbeauftragten oder Personen-sorgeberechtigten den BMW Park besuchen.
2. Besuch von Tanzveranstaltungen
Tanzveranstaltungen werden als solche gesondert gekennzeichnet. Kinder und Jugendliche haben grundsätzlich Zutritt zu Tanzveranstaltungen im BMW Park in Begleitung eines Erziehungsbeauftragten oder Personensorgeberechtigten ohne zeitliche Beschränkung. Ein entsprechendes Formular wird benötigt.
Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist die Teilnahme ohne Erziehungsberechtigte nicht gestattet. Außerdem dürfen Jugendliche zwischen 16 Jahren und 18 Jahren ausschließlich bis 24:00 Uhr teilnehmen.
3. Besuch von jugendgefährdenden Veranstaltungen
Jugendgefährdende Veranstaltungen im Sinne des § 7 JuSchG werden als solche gesondert gekennzeichnet.
Handelt es sich bei der Veranstaltung um eine jugendgefährdende Veranstaltung, ist Minderjährige unter 18 Jahren der Zutritt untersagt.
4. Abgabe von Alkohol bei Veranstaltungen
Für die Abgabe von Alkohol gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (§ 9 JuSchG).